Ein gewisser Sonderfall ist die sogenannte Herstellererklärung. Mit dieser Erklärung muss der Hersteller (Bevollmächtigter) bescheinigen, dass die Maschine in eine andere Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie als "verkettete" Anlage zusammengefügt wird. Auf diese Weise wird erreicht, dass die aus Einzelkomponenten zusammengesetzte betriebsfähige Anlage nur eine CE- Kennzeichnung aufweist.
In der Herstellererklärung ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die gesamte Maschine, in welche die Maschine, die in der Herstellererklärung beschrieben ist, eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Des Weiteren gelten für die Herstellererklärung die Vorgaben für die EG- Konformitätserklärung analog (vgl. oben).