In den Verkehr gebracht wird ein Produkt, wenn es nach der Herstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt oder im Gebiet der Gemeinschaft vertrieben und/oder verwendet wird.
Da der Begriff "Inverkehrbringen" nur die erstmalige Bereitstellung einer Maschine bezeichnet, gilt die Maschinenrichtlinie nur für neue (oder erneuerte) in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse und die aus Drittländern (z.B. Schweiz) importierten neuen (erneuerten) oder gebrauchten Maschinen.